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Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign AVG/AGB • Marius Sonnentag

Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign AVG/AGB

1. Allgemeines

1. Fรผr alle Vertrรคge รผber Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber gelten ausschlieรŸlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschรคftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgefรผhrten AVG abweichen- de Bedingungen enthalten.
2. Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten auch, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgefรผhrten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausfรผhrt.
3. Abweichungen von den hier aufgefรผhrten Bedingungen sind nur dann gรผltig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrรผcklich in textform zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
1. Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Partei en. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrรผcklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die รœbergabe der Entwรผrfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermรถglicht; die รœbergabe sogenannter ยปoffenerยซ Dateien ist grundsรคtzlich nicht geschuldet.
2. Bei Internetprojekten, soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Lieferumfang die Unterstรผtzung der folgenden Web-Browser: Internet Explorer Version 9โ€“11 unter Windows, Firefox Version 20+ unter Windows und Mac OS X, Safari Version 6 unter Mac OS X. Die Unterstรผtzung aller anderen Browser (insbesondere Mobile Browser) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
3. Vergรผtung
1. Sรคmtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner fรผr den Auftraggeber er bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrรผcklich etwas anderes vereinbart wird. Wรผnscht der Auftraggeber wรคhrend oder nach Leistungserbringung des Kommunikationsdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners, so folgt daraus eine ergรคnzende Vergรผtungspflicht. Verzรถgert sich die Durchfรผhrung des Auftrags aus Grรผnden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhรถhung der Vergรผtung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlรคssigkeit kann er auch Schadenersatzansprรผche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberรผhrt.
2. Die Vergรผtung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und โ€“ soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist โ€“ einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen mรผssen ergรคnzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergรผtung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergรผtungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbststรคndige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergรผtungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3. Vorschlรคge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Hรถhe der Vergรผtung.
4. Fรคlligkeit der Vergรผtung, Abnahme, Verzug
1. Die Vergรผtung ist bei Ablieferung des Werkes fรคllig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergรผtung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fรคllig. Erstreckt sich ein Auftrag รผber einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die 25 % des vereinbarten Honorars รผbersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ยผ der Gesamtvergรผtung bei Auftragserteilung, ยผ nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, ยฝ nach Ablieferung.
2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-kรผnstlerischen Grรผnden verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mรคngelansprรผche hinsichtlich der kรผnstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
3. Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschรคften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Hรถhe von 8 % รผber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europรคischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschรคften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Hรถhe von 5 % รผber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europรคischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen hรถheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
1. Die Entwรผrfe und Reinzeichnungen dรผrfen nur fรผr den vereinbarten Nutzungs- umfang (zeitlich, rรคumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung รผber den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, rรคumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergรผten. Sie ist bei rechtlich geschรผtzten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergรคnzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprรผchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschรผtzten Entwurfs oder einer rechtlich geschรผtzten Reinzeichnung ist unzulรคssig. Sรคmtliche Entwรผrfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des ยง 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte auรŸerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulรคssig.
2. Der Kommunikationsdesigner rรคumt dem Auftraggeber die fรผr den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingerรคumt.
3. Jede รœbertragung oder Teilรผbertragung von Nutzungsrechten und jede Einrรคumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen textlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.
4. Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollstรคndigen Bezahlung der Vergรผtung auf den Auftraggeber รผber.
5. Geschรผtzte Entwรผrfe und Reinzeichnungen dรผrfen ohne ausdrรผckliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion ver- รคndert werden.
6. Namensnennungspflicht Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nรคhe zu den Vervielfรคltigungsstรผcken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der รถffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Kommunikationsdesigners namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gรคnzlich branchenunรผblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder ร„nderung von abnahmefรคhigen Entwรผrfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Druckรผberwachung oder zusรคtzliche Korrekturlรคufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergรผtungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
2. Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfรผllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und fรผr Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
3. Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Vertrรคge รผber notwendige Fremdleistungen im Namen und fรผr Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im Innenverhรคltnis von sรคmtlichen Vergรผtungsansprรผchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
4. Auslagen fรผr notwendige technische Nebenkosten, insbesondere fรผr spezielle Materialien, fรผr die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu er – statten.
5. Reisekosten und Spesen fรผr Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwรผrfen und Daten
1. An Entwรผrfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingerรคumt, nicht jedoch das Eigentum รผbertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
2. Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschรคdigt zurรผckzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschรคdigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberรผhrt.
3. Die in Erfรผllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wรผnscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergรผten.
4. Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte ยปoffeneยซ Dateien zur Verfรผgung gestellt, dรผrfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geรคndert werden, es sei denn, aus dem Vertrags- zweck ergibt sich etwas anderes.
5. Die Versendung sรคmtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstรคnde erfolgt fรผr Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsรผberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
1. Vor Ausfรผhrung einer Vervielfรคltigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster vorzulegen.
2. Die Produktionsรผberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
3. Von allen vervielfรคltigten Arbeiten รผberlรคsst der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
4. Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sรคmtliche in Erfรผllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sรคmtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im รผbrigen auf das Tรคtigwerden fรผr den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Kommunikationsdesigner nicht รผber ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers textlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner fรผr seine Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
1. Der Kommunikationsdesigner haftet fรผr entstandene Schรคden z. B. an ihm รผberlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlรคssigkeit, es sei denn fรผr Schรคden aus der Verletzung des Lebens, des Kรถrpers oder der Gesundheit; fรผr solche Schรคden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlรคssigkeit. Im รผbrigen haftet er fรผr leichte Fahrlรคssigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung fรผr die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
2. Fรผr Auftrรคge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, รผbernimmt der Kommunikationsdesigner gegenรผber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fรคllen lediglich als Vermittler auf.
3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner รผbergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprรผchen Dritter frei. 10.4 Der Auftraggeber hat Entwรผrfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mรคngel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu รผberprรผfen und gegebenenfalls freizugeben. Fรผr solchermaรŸen vom Auftraggeber freigegebene Entwรผrfe oder Reinzeichnungen entfรคllt jede Haftung des Kommunikationsdesigners fรผr erkennbare Mรคngel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
5. Beanstandungen offensichtlicher Mรคngel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks textlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genรผgt die rechtzeitige Absendung der Mรคngelrรผge. 10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulรคssigkeit der Entwรผrfe und sonstigen Arbeiten selbststรคndig und gewissenhaft prรผfen zu lassen, bevor er die Entwรผrfe und sonstigen Arbeiten im geschรคftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet auรŸer bei Vorsatz und grober Fahrlรคssigkeit nicht fรผr die rechtliche Zulรคssigkeit seiner Entwรผrfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Fรผr die vom Auftraggeber zu vervielfรคltigenden und freigegebenen Arbeiten entfรคllt jede weitergehende Haftung des Kommunikationsdesigners.
11. Vertragsauflรถsung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kรผndigen, erhรคlt der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergรผtung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgefรผhrte oder bรถswillig unterlassene Ersatzauftrรคge anrechnen lassen (ยง 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
1. Erfรผllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulรคssig vereinbart, der Sitz des Kommunikationsdesigners.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Weitere Informationen zur Media-Haftpflicht von Marius Sonnentag, Dortmund

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